Die Einführung der Versichertenkarte
und Ihr Effekt für den Austausch von Daten im GKV-System
Vorbemerkung
Die Einführung der Versichertenkarte ist mit dem Ende des Vorjahres
abgeschlossen worden. 72 Millionen Versicherte der Gesetzlichen Kankenversicherung
in Deutschland haben innerhalb von 15 Monaten das Plastik-kärtchen
mit einem Speicherchip erhalten. 160.000 Arzt- und Zahnarztpraxen
wurden mit den notwendigen Geräten ausgestattet.
Administration und Industrie haben eine gewaltige logistische Anstrengung,
die den Chipkartenmarkt in Deutschland und für Europa verändert hat,
erfolgreich zu Ende gebracht. Mit den Motiven und Konsequenzen dieses
Schrittes werden Sie sich in den folgenden zwei Tagen auseinandersetzen.
Lassen Sie mich damit beginnen, das Thema mit dem Blick auf den gesetzlichen
Auftrag aufzurollen und zu zeigen, wieweit man auf diesem Weg bereits
gegangen ist. Strategische Ziele für die Einführung der Versichertenkarte
waren folgende:
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Das erste Ziel ist die Rationalisierung
von Verwaltungsvorgängen durch Modernisierung des Informationsaustausches
im Gesundheitswesen. Dies war das Ziel des Gesetzgebers, der
sich bei der diesem Gesetzgebungsakt weder auf dezidierte Interessen
der Ärzteschaft noch des Kassensystems stützte, sondern eigenem
Gestaltungswillen folgte.
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Das zweite Ziel ist es, die Basis
für eine Infrastruktur im Gesundheitswesen zu schaffen, die
einen Informationsaustausch mit der Kartentechnik ermöglicht.
Die Chipkarte eröffnet dazu vielfältige Entwicklungspfade für
administrative und medizinische Anwendungen. Dies war das Ziel
der Akteure, die das erste Konzept beiseitelegten, die Versichertenkarte
als Magnetstreifenkarte auszubilden, und die Chipkartentechnik
vorbereiteten. |
Zu diesem Einführungsprozeß möchte ich nun in der gebotenen Kürze
folgende Themen beleuchten:
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Der Auftrag des Gesetzgebers zur
Rationalisierung von Verwaltungsvorgängen,
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Organsition des Projektes zur Einführung
der Versichertenkarte und seine Kosten,
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Folgen für die Administration der
Abrechnungsdaten zwischen medizinischen Einrichtungen und Krankenkassen. |
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1. Organisation des Projektes zur Einführung der
Versichertenkarte und seine Kosten
Die Aufgabe, in Deutschland für die Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung eine Karte einzuführen, die
den Krankenschein ersetzt, ist durch das Gesundheitsreformgesetz
von 1989 vorgegeben . Die Karte legitimiert den Versicherten, ärztliche
Leistungen in Anspruch zu nehmen und sie stellt alle Daten bereit,
die erforderlich sind, damit diejenigen, die im Gesundheitswesen
Leistungen erbringen, Rechnung stellen können.
Die gemeinsamen Arbeiten der Kassenverbände und Ärzte-Vereinigungen
am Projekt wurden 1989 aufgenommen und 1991 vorübergehend wieder
eingestellt, als der auf Bundesebene erreichte Konsens, eine Magnetstreifenkarte
zu planen und zunächst in drei Regionen zu erproben, an der Basis
der Ärzteschaft auf erheblichen Widerstand stieß und - nicht aus
technischen sondern aus berufspolitischen Gründen - scheiterte.
Erfreulicherweise nutzten einige Promotoren des Projektes die Pause
zu einer Überprüfung der Frage, ob diese bisher einmalige Chance,
unter dem Zwang des Gesetzes bundesweit und einheitlich eine Groß-Investition
von mehreren 100 Mio DM in das Informationssystem des Gesundheitswesens
zu starten, mit dem Konzept der Magnetstreifenkarte sinnvoll genutzt
wird. Sie kennen das Ergebnis, daß es gelungen ist, dem Projekt
mit einer "Spitzkehre" kurz vor dem Ende der Sackgasse eine neue
Wendung zu geben.
Es wird nun ein Speicherchip eingesetzt, als einfachster Baustein
einer komplexen Technologie, die für vielfältige Entwicklungspfade
medizinischer und administrativer Anwendungen offen ist.
Mit diesen Vorgaben wurde die Projektarbeit Anfang 1992 wieder aufgenommen.
Die organisatorische Struktur, die dem Projekt zugrundeliegt, zeigt
die Grafik:
G r a f i k...
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Als Leitungs- und Entscheidungsgremium,
das die Beschlüsse der beteiligten Organe vorbereitet, wurde
ein Arbeitskreis gebildet, in dem die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
und sieben Krankenkassenarten vertreten sind.
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Als Arbeitsebene darunter für die
Vorbereitung dispositiver Entscheidungen wurde ein technischer
Beirat aus Verbänden und KBVen eingerichtet.
Mit der Planung und Gesamtorganisation des Projektes, mit der
Entwicklung der technischen Konzeption der Karte und der Qualitätssicherung
wurde das Projektbüro Versichertenkarte beauftragt, ein Beratungsunternehmen,
das nach Weisung des Beirats arbeitete. Und schließlich wurde
bei der KBV eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet, die
dafür verantwortlich ist, die Ausstattung der Ärzte technisch
zu entwickeln und die Logistik sicherzustellen.
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Die operative Ebene bildeten auf
der Ärzteseite die KVen, auf der Kassenseite, abhängig von ihrer
Organisationsform die Krankenkassen bzw. ihre Landesverbände.
Von der Bundesebene gehen die Informationen an die operative
Ebene jeweils über die Verbände.
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Die Zeitvorgaben, mit denen das Projekt
im Februar 1992 neu startete, waren:
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Modellhafte Einführung der Karte
mit je 400.000 Versicherten und 2.000 Ärzten in Wiesbaden bis
zum 01.04.1993, bis zum 01.07.1993 in Böblingen und Weimar
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bundesweite Einführung der Karte
in fünf Quartalen, beginnend mit dem 4. Quartal 1993 im Süden
und endend mit dem 4. Quartal 1994 im Nord-Osten. Je Quartal
sind einschließlich der Systempflege 16-18 Millionen Versichertenkarten
zu liefern und bis zu 35.000 Arztpraxen auszustatten |
Projekt wurde immer größter Wert darauf gelegt, die Spezifikationen
so zu gestalten, daß kein relevanter Anbieter für Komponenten des
Kartensystems davan abgehalten wurd, sich am Markt zu beteiligen.
Besonders bei den Karten selbst, die den größten Marktanteil ausmachten,
kam es daher zu einer großen Vielfalt von Kartenkörpern, eingesetzten
Chips und Modulen.
Nicht nur wegen der Massenanwendung als solcher, sondern auch gerade
wegen der Vielfalt der Produkte war ein strenges Management der Qualitätssicherung
unverzichtbar.
Grafik: Produktion und Qualitätssicherung
Im Rahmen der Qualitätssicherung wurden die Kartenproduzenten vertraglich
verpflichtet, sowohl eine umfassende Produktprüfung durchführen und
die geforderten Eigenschaften zertifizieren zu lassen als auch, ihre
internen Verfahren zur Qualitätssicherung nach ISO 9000 ff nach einer
umfassenden Prozessprüfung zertifizieren zu lassen.
Die Qualitätsicherung hat sich bisher als sehr erfolgreich erwiesen.
Im ersten Jahr sind weniger als ein Promille der Karten aus technischen
Gründen ausgefallen, die dem Produkt selbst geschuldet sind. Trotz
erheblichen Preisdrucks konnten die Hersteller einen Qualitätsstandard
halten, der über den Erwartungen und auch über den ursprünglichen
Erfahrungen der Telekom bei der Einführung der Telefonkarten liegt.
Auf die Technik der Versichertenkarte möchte ich hier nicht eingehen;
ein kurzer Hinweis soll jedoch der Nutzung der Karten in den Arztpraxen
gelten: Als das Projekt 1992 neu startete, waren etwa 22% der niedergelassenen
Ärzte mit DV-Anlagen ausgestattet und ca. 48% der Zahnärzte. Es war
also eine Lösung zu entwickeln, wie die Karte als elektronischer Datenträger
auch ohne DV-System verwertet werden kann.
Folie Ausstattung der Ärzte
Die Lösung besteht darin, den Ärzten ein Kartenterminal zur Verfügung
zu stellen, das mit die Informationen der Versichertenkarte auch auf
einen Drucker übertragen und die Formatierung des Ausdrucks steuern
kann. So werden die Belege einheitlich beschriftet, die zur Abrechnung
dienen oder den Patienten als Verordnungen und Überweisungen übergeben
werden. Der Arzt mit DV-System erhält dagegen lediglich ein Kartenterminal,
das die Daten an den PC weitergibt.
Die DAV-Ausstattung der Ärzte hat mit und seid der Einführung der
Versichertenkarte dramatisch zugenommen; ein Spitzenwert ist in Bayern
mit 60% erreicht worden, der Bundesdurchschnitt lag zur Jahresmitte
1994 bei 42%.
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2. Folgen für die Administration
der Abrechnungsdaten
Ich möchte nun die Grundzäge darstellen, nach denen heute Patientendaten
ausgetauscht werden und darlegen, welche Änderungen zu erwarten sind,
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wenn zum einen die Versichertenkarte
eingesetzt wird,
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und zum anderen die Abrechnung mit
den Krankenkassen nicht mehr über Berge von Papierbelegen, sondern
über den Datenaustausch erfolgt. |
Dieser Datenaustausch wird gegenwärtig nach den Vorgaben des Gesundheitsstrukturgesetzes
in einem Projekt vorbereitet, dessen Umfang und Komplexität das Projekt
Versichertenkarte bei weitem übertrifft.
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2.1 Der Transfer von Abrechnungsdaten
Sehen wir uns zunächst den Transfer der Versichertendaten und der
Abrechnungsdaten an:
Der Versicherte erhält von der Krankenkasse einen Datenträger mit
seinen persönlichen Daten und den für die Abrechnung der Leistungen
erforderlichen Daten über seine Krankenversicherung. In der Arztpraxis
werden diese Informationen in die Abrechnungsdaten - elektronisch
oder durch Aufdruck auf Papierbelege - übernommen. Veranlaßt der Arzt
weitere Leistungen, überträgt er die Daten auch auf die Verordnungen.
Die Arztpraxis gibt ihre Abrechnungsunterlagen weiter an die Kassenärztliche
Vereinigung, die sie aufbereitet, zusammenfaßt, durch Statistiken
ergänzt und an die Krankenkassen weiterleitet. Ebenso rechnen die
anderen Leistungserbringer, die Apotheken, Physiotherapeuten, Sanitätshäuser
und Krankenhäuser mit der Krankenkassen ab, im direkten Abrechnungsverkehr,
oder indem sie sich eines Rechenzentrums bedienen.
Dieser traditionelle Transfer von Abrechnungsdaten wird im Prinzip
weder durch die Versichertenkarte noch durch den Datenaustausch verändert.
Es treten aber qualitative Veränderungen auf:
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Die bisher oft notwendige Verifizierung
der Leistungspflicht der Krankenkasse kann künftig auf die Ermittlung
von Mißbrauchsfällen reduziert werden.
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Es werden systematische Prüfungs-
und Auswertungsmöglichkeiten geschaffen, die bei der Übermittlung
von Papierbelegen nur mit hohem Aufwand und stichprobenweise
möglich waren. |
Der eigentliche qualitative Sprung liegt also nicht in der Verwendung
der Versichertenkarte, sondern in der Ablösung der Papierbelege durch
den Datenaustausch: Neben den rationalisierenden Effekten werden auch
neue Nutzungspotentiale für die Abrechnungsdaten eröffnet.
Wir wollen uns daher im folgenden kurz die Frage behandeln, wie diese
Abrechnungsdaten aussehen und welche Nutzungsmöglichkeiten den Krankenkassen
durch den Gesetzgeber eingeräumt sind. |
2.1.1 Abrechnung ärztlicher Behandlung
Für die Abrechnung der ärztlichen Behandlung regeln die Verträge folgenden
Grundsatz:
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Versichertenbezogene Datensätze
enthalten keine medizinischen Daten; sie sind so aufgebaut,
daß die Krankenkasse prüfen kann, ob sie die Kosten der Leistungen
tragen muß und enthalten nur die zur Identifikation des Versicherten
und seines Falles erforderlichen Informationen.
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Medizinische Daten werden dagegen
im sogenannten Einzelfallnachweis geliefert, hier aber ohne
Bezug zum Versicherten. Diagnosen und medizinische Leistungen
sind hier aufgeführt, um der Krankenkasse zu ermöglichen, sowohl
die Fallkosten aufgrund der Leistungen zu prüfen, wie die Leistungsbegründung
anhand der Diagnosen.
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Die beiden Datensätze, die für jeden Behandlungsfall erstellt werden,
sind in der Regel nicht miteinander zu verknüpfen. Die Krankenkassen
haben lediglich die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen von den
KVen die verknüpften Daten anzufordern, und zwar dann, wenn z.B. bei
Unfällen die Behandlungskosten von einer anderen Versicherung getragen
werden oder eine besondere Überprüfung des Einzelfalls gerechtfertigt
ist.
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2.1.2 Abrechnung verordneter Leistungen
Bei der Abrechnung verordneter Leistungen, bei Arzneimitteln und bei
Heil- und Hilfsmitteln ist dagegen eine derartige Trennung der Versichertendaten
von den Leistungsdaten nicht vorgesehen. Die Verordnungen enthalten
aber keine oder nur eine auf die verordnete Leistung bezogene Angabe
zu Krankheit des Patienten.
Schließlich ist noch das Krankenhaus zu erwähnen, das versichertenbezogen
mit Angabe der Diagnosen die Krankenhausaufnahme anzeigt, von der
Kasse bestätigen läßt und abrechnet.Daraus ergibt sich die folgende
Übersicht, welche medizinischen Daten versichertenbezogen den Krankenkassen
aus dem Abrechnungsverkehr zur Verfügung stehen:
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Diagnosen nur aus dem Krankenhaus
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die Leistungen aus den Lieferungen
von Arzneimitteln und Heil- und Hilfsmitteln; aus dem Krankenhaus
sind die Operationen bekannt.
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Dazu kommen aus den Meldungen, die von den Versicherten oder den Ärzten
den Krankenkassen übersandt werden, die Informationen über Diagnose
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
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3. Nutzung der versichertenbezogenen Informationen
in den Krankenkassen
Nun sind die Krankenkassen aber keineswegs frei in ihrer Entscheidung,
wofür sie die verfügbaren Daten tatsächlich verwenden bzw. in welcher
Weise sie zugänglich gemacht werden.
Auf dem Wege zum Datenaustausch im Rahmen der Abrechnung wurden die
gesetzliche Regelungen präzisiert, um auch künftig sicherzustellen,
daß die Verwendung personenbezogener Daten in den Krankenkassen auf
das unabweisbar notwendige Maß begrenzt wird.
§ 284 SGB V regelt die Grundsätze der Verwendung personenbezogener
Daten bei den Krankenkassen:
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Sie dürfen personenbezogene Daten
über ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen nur erheben
und erfassen, soweit dies für - im einzelnen genannte - gesetzlichen
Aufgaben zulässig ist.
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Sie dürfen die rechtmäßig erhobenen
und erfaßten Daten nur in dem Umfang verwenden, der für die
Erfüllung der einzelnen Aufgabe jeweils
erforderlich ist.
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Sie dürfen die Daten der verschiedenen
Leistungsbereiche nur verknüpfen, soweit dies für die Durchführung
der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte nach Stichproben erforderlich
ist (§ 297 SGB V).
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Sie müssen die Daten
löschen, sobald die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erfüllt
sind, spätestens zwei Jahre nach dem Leistungszeitraum. |
Damit sind die Rahmenbedingungen beschrieben, die für den Datenaustausch
zwischen den Einrichtungen der medizinischen Versorgung und den Krankenkassen
und für die Datenverwendung in den Krankenkassen gelten. Diese Rahmenbedingungen
verhindern, daß die Gesundheitsverwaltungen außerhalb ihres gesetzlichen
Auftrags Informationssysteme zur gesundheitlichen Lage und Versorgung
ihrer Versicherten aufbauen können.
Die Sorge, Versichertenkarte und Datenaustausch würden es erlauben,
jedem Versicherten das Abbild seiner medizinischen Versorgung zuzuordnen
und so aus ihm einen gläsernen Patienten zu machen, ist also unbegründet.
Offensichtlich gilt dieses Argument auch nicht einer große Sorge der
Versicherten, denn die positive Einstellung der Versicherten, welche
die Versichertenkarte in Weimar und Böblingen schon erproben konnten,
liegt zwischen 82 und 90%, abgelehnt wird die Karte nur von 4%. Und
dies gilt, obwohl ein Viertel der Befragten, konkret dazu befragt,
Mißbrauchsmöglichkeiten, die nicht näher bezeichnet sind, nicht ausschließt.
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4. Transfer von Patientendaten zwischen den Einrichtungen
der medizinischen Versorgung
Wir haben bisher nur den Datentransfer zwischen den Einrichtungen
der medizinischen Versorgung und den Krankenkassen betrachtet. Lassen
sie uns noch einen kurzen Blick darauf werfen, was zwischen diesen
Einrichtungen als Transfer von Patientendaten geschieht und wie er
durch die neuen Techniken beeinflußt wird.
Verordnet der Arzt Leistungen, so benennt er sie auf den Verordnungsblättern
für Arzneimittel und Hilfsmittel. Gegenüber dem Krankenhaus muß er
die Einweisung durch eine Diagnose oder den besonderen Behandlungsbedarf
begründen.
Der Informationstransfer für Verordnungen wird ausschließlich vom
Arzt gesteuert, und hier wird durch die Versichertenkarte auch keine
Änderung eintreten.
Ganz anders ist es jedoch bei der Inanspruchnahme mehrerer Ärzte,
gleichzeitig oder in zeitlicher Folge. Hier kommt künftig der Steuerung
des Informationstransfers durch den Patienten eine sehr viel höhere
Bedeutung zu, da jetzt die Versichertenkarte den direkten Zugang zum
Facharzt ermöglicht, während früher in der Regel ein Überweisungsschein
notwendig war.
Der Patient hat graduell einen Gewinn an Freiheit gegenüber dem alten
Krankenscheinsystem. Offen ist allerdings, inwieweit er diese Freiheit
im medizinischen Sinne zweckmäßig nutzt. Zweckmäßig wäre es dann,
wenn der Patient überall dort, wo ein Austausch medizinischer Informationen
zwischen den beteiligten Ärzten seine Behandlung fördert, Überweisungen
nutzt und für den direkten Zugang zum Facharzt seine Karte dort verwendet,
wo ein Datentransfer unnötig ist.
Dieser neue Bewegungsspielraum des Patienten hat die Ärzte zunächst
verunsichert und wenn die ursprünglich häufigen Artikel zu diesem
Problem auch aus der ärztlichen Standespresse verschwunden sind, wird
in der allgemeinen Presse noch immer darüber geschrieben. In der Polemik
um diese Argumentation haben sich inzwischen die neudeutschen Vokabeln
vom "Doktor-Shopping" und "Doktor-Hopping" gebildet, die den übermäßig
anspruchsvollen und verantwortungslosen Inhaber einer Versichertenkarte
geißeln sollen.
Die wissenschaftliche Begleitung der Einführung der Versichertenkarte
hat die Befürchtungen widerlegt. Es zeigte sich, daß sich die Patienten
ganz rational verhalten und auch die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen
Behandlung nicht gefährden.
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5. Perspektiven für
Kartenanwendungen im Gesundheitswesen
Wir haben nun noch eine - wenngleich kurze - Gelegenheit, über Perspektiven
von Kartenanwendungen im Gesundheitswesen zu sprechen. Dabei beschränken
wir uns aber auf ihre Funktion, den Transfer von Patientendaten zu
steuern. Ich unterstelle dabei folgende Bedingungen:
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Inhaber der Karte ist der Patient
selbst, er steuert also auch den Transfer seiner Daten; |
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Es soll ein Datentransfer zwischen
medizinischen Einrichtungen erfolgen, der aber nicht durch Datenverbund
irgendeiner Art realisiert werden soll.
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Die Karte ändert die Informationsbeziehungen
zwischen den Krankenkassen und den medizinischen Einrichtungen
qualitativ nicht, sie fördert aber ggf. ihre Rationalisierung. |
Ich sehe dafür drei Typen von Kartenanwendungen, die im Gesundheitswesen
eine Rolle spielen werden:
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5.1 Die Verordnungskarte
Diese Anwendung steht an der Grenze zwischen Administration und Medizin:
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Auf dieser Anwendung speichert
der Arzt seine Verordnung, die der Apotheke ermöglicht, die
Ware auszuliefern, das Warenbewirtschaftungssystem zu füttern
und die Abrechnung zu erledigen. Auch bei anderen Einrichtungen,
z.B. der Krankengymnastin kann damit der Datensatz für die Kassenabrechnung
erzeugt werden.
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Auf ihr speichert der Arzt auch
den Überweisungsauftrag und die damit verbundenen Informationen
über den Patienten.
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Der Arzt, an den überwiesen wird,
kann darauf auch den Arztbrief an den Überweiser speichern.
In jedem Fall trägt die Anwendung nur aktuelle Daten, die vom
Arzt oder von der Apotheke gelöscht werden, wenn sie ihren Zweck
erfüllt haben. |
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5.2 Die medizinische Notfallkarte:
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Diese Anwendung enthält Basisdaten
zu Gesundheitszustand und -risiken und Sozialdaten, die für
eine medizinische Erst- oder Notfallversorgung von Bedeutung
sind.
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Sie kann auch einen Hinweis auf
einen Arzt enthalten, bei dem weitere medizinische Informationen
aus der aktuellen Behandlung angefordert werden können.
Die Daten werden langfristig gespeichert und aktualisiert. |
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5.3 Die Patientenkarte
Diese Anwendung enthält Informationen zu Diagnosen, Befunden und zur
medizinischen Behandlung
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für Risikopatienten,
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bei denen eine Behandlung durch
mehrere Einrichtungen notwendig oder wahrscheinlich ist,
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für den aktuellen
Bedarf. |
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(Beipiele: onkologische Nachsorge, Diabetes)
Die Anwendung verliert ihre Funktion, wenn die Behandlung abgeschlossen
ist und ggf. eine Information darüber auf die medizinischen Basisdaten
einer Notfallkarte reduziert werden kann.
Für die Patientenkarte sind verschiedene Varianten denkbar: Eine
Variante ist z.B. eine Anwendung für die Dokumentation der Medikation,
wie sie gegenwärtig von der Apothekerschaft diskutiert wird.
Sie speichert für einen begrenzten Zeitraum die über Verordnungen
und in Selbstmedikation erworbenen Medikamente und gibt Apotheker
und Ärzten die Möglichkeit, vor medizinische bedenklicher oder unwirtschaftlicher
Medikation zu warnen, wenn z.B. Ärzte verschiedener Fachrichtung
gleichzeitig in Anspruch genommen werden, die untereinander aber
nicht kommunizieren.
Eine weitere Variante ist eine Karte, die selbst keine medizinischen
Daten enthält, sondern nur Hinweise auf Stellen, an denen solche
Daten gespeichert sind. Dies ist eine sehr bedenkenswerte Lösung.
Denn es ist ein schwerwiegendes Problem, daß medizinische Befunddaten,
die auf eine Karte gespeichert werden, ihres Kontextes beraubt sind
und ihre Bewertung kaum gegen eine auch falsche Interpretation gesichert
werden kann.
Anstelle der generalisierten Information durch die medizinische
Dokumentation auf einer Karte tritt, wenn die Information aufgrund
des Verweises in der Patientenkarte angefordert wird, wie beim traditionellen
Arztbrief wieder eine gerichtete Information, in der auch der Kontextbezug
leichter mitgeliefert werden kann.
In allen drei Fällen dient das Kartensystem dazu, den Transfer von
Patientendaten zwischen den medizinischen Einrichtungen entweder
mit einer ökonomischen Zielsetzung zu rationalisieren, wie bei der
Verordnungskarte, oder ihn qualitativ zu verbessern, wie bei der
Notfall- und der Patientenkarte.
Mit der Kartentechnik sehe ich die Chance, daß diese ökonomischen
und qualitativen Vorteile genutzt werden können, ohne daß das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Patienten ausgehöhlt wird. Diese Gefahr
aber würde drohen, wenn an die Stelle der Kartentechnik der Datenverbund
treten würde. Denn das ist - ungeachtet der technischen Möglichkeiten
- dann ja wohl Illusion, daß auch in Datennetzen der Transfer von
Patientendaten noch durch den Patienten selbst gesteuert werden
könnte.
Für diese Verfahren sind aber selbstverständlich andere Kartentechniken
einzusetzen als für die Versichertenkarte. An die Stelle des einfachen
Speicherchips muß ein Microcontroller treten, der den Karteninhalt
vor unbefugtem Zugriff und vor Verfälschung des Speicherinhalts
schützt. Der Speicherbedarf ist wesentlich größer; sollen auch Bilddaten
gespeichert werden, wird ein optischer Speicher erforderlich.
In diesem Zusammenhang wird dann auch noch ein weiterer Kartentyp
erforderlich, die Professional Card, mit der sich der Berechtigte
der Patientenkarte gegenüber ausweist und die darüber hinaus kryptografische
Funktionen z.B. für die digitale Signatur zur Absicherung der Integrität
des Karteninhalts und zum Quellennachweis für einzelne Bestandteile
des Inhalts aufweisen sollte.
In dieser Hinsicht ist derzeit vieles in der Diskussion. Nach meinem
Eindruck herrscht in der Industrie noch der Trend vor, für eine
verfügbare Technik nach einer Anwendung zu suchen. Eine umsetzungsfähige
Definition von Aufgaben im Gesundheitswesen, für welche die neue
Kartentechnik wirklich hilfreich und ökonomisch sein kann, steht
dagegen noch am Anfang.
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