Die Einführung der Versichertenkarte und Ihr Effekt für den Austausch von Daten im GKV-System

Vorbemerkung

Die Einführung der Versichertenkarte ist mit dem Ende des Vorjahres abgeschlossen worden. 72 Millionen Versicherte der Gesetzlichen Kankenversicherung in Deutschland haben innerhalb von 15 Monaten das Plastik-kärtchen mit einem Speicherchip erhalten. 160.000 Arzt- und Zahnarztpraxen wurden mit den notwendigen Geräten ausgestattet.

Administration und Industrie haben eine gewaltige logistische Anstrengung, die den Chipkartenmarkt in Deutschland und für Europa verändert hat, erfolgreich zu Ende gebracht. Mit den Motiven und Konsequenzen dieses Schrittes werden Sie sich in den folgenden zwei Tagen auseinandersetzen.
Lassen Sie mich damit beginnen, das Thema mit dem Blick auf den gesetzlichen Auftrag aufzurollen und zu zeigen, wieweit man auf diesem Weg bereits gegangen ist. Strategische Ziele für die Einführung der Versichertenkarte waren folgende:
Das erste Ziel ist die Rationalisierung von Verwaltungsvorgängen durch Modernisierung des Informationsaustausches im Gesundheitswesen. Dies war das Ziel des Gesetzgebers, der sich bei der diesem Gesetzgebungsakt weder auf dezidierte Interessen der Ärzteschaft noch des Kassensystems stützte, sondern eigenem Gestaltungswillen folgte.
Das zweite Ziel ist es, die Basis für eine Infrastruktur im Gesundheitswesen zu schaffen, die einen Informationsaustausch mit der Kartentechnik ermöglicht. Die Chipkarte eröffnet dazu vielfältige Entwicklungspfade für administrative und medizinische Anwendungen. Dies war das Ziel der Akteure, die das erste Konzept beiseitelegten, die Versichertenkarte als Magnetstreifenkarte auszubilden, und die Chipkartentechnik vorbereiteten.



Zu diesem Einführungsprozeß möchte ich nun in der gebotenen Kürze folgende Themen beleuchten:

Der Auftrag des Gesetzgebers zur Rationalisierung von Verwaltungsvorgängen,
Organsition des Projektes zur Einführung der Versichertenkarte und seine Kosten,
Folgen für die Administration der Abrechnungsdaten zwischen medizinischen Einrichtungen und Krankenkassen.



1. Organisation des Projektes zur Einführung der Versichertenkarte und seine Kosten

Die Aufgabe, in Deutschland für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung eine Karte einzuführen, die den Krankenschein ersetzt, ist durch das Gesundheitsreformgesetz von 1989 vorgegeben . Die Karte legitimiert den Versicherten, ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen und sie stellt alle Daten bereit, die erforderlich sind, damit diejenigen, die im Gesundheitswesen Leistungen erbringen, Rechnung stellen können.

Die gemeinsamen Arbeiten der Kassenverbände und Ärzte-Vereinigungen am Projekt wurden 1989 aufgenommen und 1991 vorübergehend wieder eingestellt, als der auf Bundesebene erreichte Konsens, eine Magnetstreifenkarte zu planen und zunächst in drei Regionen zu erproben, an der Basis der Ärzteschaft auf erheblichen Widerstand stieß und - nicht aus technischen sondern aus berufspolitischen Gründen - scheiterte.

Erfreulicherweise nutzten einige Promotoren des Projektes die Pause zu einer Überprüfung der Frage, ob diese bisher einmalige Chance, unter dem Zwang des Gesetzes bundesweit und einheitlich eine Groß-Investition von mehreren 100 Mio DM in das Informationssystem des Gesundheitswesens zu starten, mit dem Konzept der Magnetstreifenkarte sinnvoll genutzt wird. Sie kennen das Ergebnis, daß es gelungen ist, dem Projekt mit einer "Spitzkehre" kurz vor dem Ende der Sackgasse eine neue Wendung zu geben.

Es wird nun ein Speicherchip eingesetzt, als einfachster Baustein einer komplexen Technologie, die für vielfältige Entwicklungspfade medizinischer und administrativer Anwendungen offen ist.

Mit diesen Vorgaben wurde die Projektarbeit Anfang 1992 wieder aufgenommen.
Die organisatorische Struktur, die dem Projekt zugrundeliegt, zeigt die Grafik:
G r a f i k...

Als Leitungs- und Entscheidungsgremium, das die Beschlüsse der beteiligten Organe vorbereitet, wurde ein Arbeitskreis gebildet, in dem die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und sieben Krankenkassenarten vertreten sind.
Als Arbeitsebene darunter für die Vorbereitung dispositiver Entscheidungen wurde ein technischer Beirat aus Verbänden und KBVen eingerichtet.
Mit der Planung und Gesamtorganisation des Projektes, mit der Entwicklung der technischen Konzeption der Karte und der Qualitätssicherung wurde das Projektbüro Versichertenkarte beauftragt, ein Beratungsunternehmen, das nach Weisung des Beirats arbeitete. Und schließlich wurde bei der KBV eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet, die dafür verantwortlich ist, die Ausstattung der Ärzte technisch zu entwickeln und die Logistik sicherzustellen.
Die operative Ebene bildeten auf der Ärzteseite die KVen, auf der Kassenseite, abhängig von ihrer Organisationsform die Krankenkassen bzw. ihre Landesverbände.
Von der Bundesebene gehen die Informationen an die operative Ebene jeweils über die Verbände.
Die Zeitvorgaben, mit denen das Projekt im Februar 1992 neu startete, waren:

Modellhafte Einführung der Karte mit je 400.000 Versicherten und 2.000 Ärzten in Wiesbaden bis zum 01.04.1993, bis zum 01.07.1993 in Böblingen und Weimar
bundesweite Einführung der Karte in fünf Quartalen, beginnend mit dem 4. Quartal 1993 im Süden und endend mit dem 4. Quartal 1994 im Nord-Osten. Je Quartal sind einschließlich der Systempflege 16-18 Millionen Versichertenkarten zu liefern und bis zu 35.000 Arztpraxen auszustatten

Projekt wurde immer größter Wert darauf gelegt, die Spezifikationen so zu gestalten, daß kein relevanter Anbieter für Komponenten des Kartensystems davan abgehalten wurd, sich am Markt zu beteiligen. Besonders bei den Karten selbst, die den größten Marktanteil ausmachten, kam es daher zu einer großen Vielfalt von Kartenkörpern, eingesetzten Chips und Modulen.

Nicht nur wegen der Massenanwendung als solcher, sondern auch gerade wegen der Vielfalt der Produkte war ein strenges Management der Qualitätssicherung unverzichtbar.

Grafik: Produktion und Qualitätssicherung

Im Rahmen der Qualitätssicherung wurden die Kartenproduzenten vertraglich verpflichtet, sowohl eine umfassende Produktprüfung durchführen und die geforderten Eigenschaften zertifizieren zu lassen als auch, ihre internen Verfahren zur Qualitätssicherung nach ISO 9000 ff nach einer umfassenden Prozessprüfung zertifizieren zu lassen.

Die Qualitätsicherung hat sich bisher als sehr erfolgreich erwiesen.
Im ersten Jahr sind weniger als ein Promille der Karten aus technischen Gründen ausgefallen, die dem Produkt selbst geschuldet sind. Trotz erheblichen Preisdrucks konnten die Hersteller einen Qualitätsstandard halten, der über den Erwartungen und auch über den ursprünglichen Erfahrungen der Telekom bei der Einführung der Telefonkarten liegt.

Auf die Technik der Versichertenkarte möchte ich hier nicht eingehen; ein kurzer Hinweis soll jedoch der Nutzung der Karten in den Arztpraxen gelten: Als das Projekt 1992 neu startete, waren etwa 22% der niedergelassenen Ärzte mit DV-Anlagen ausgestattet und ca. 48% der Zahnärzte. Es war also eine Lösung zu entwickeln, wie die Karte als elektronischer Datenträger auch ohne DV-System verwertet werden kann.
Folie Ausstattung der Ärzte

Die Lösung besteht darin, den Ärzten ein Kartenterminal zur Verfügung zu stellen, das mit die Informationen der Versichertenkarte auch auf einen Drucker übertragen und die Formatierung des Ausdrucks steuern kann. So werden die Belege einheitlich beschriftet, die zur Abrechnung dienen oder den Patienten als Verordnungen und Überweisungen übergeben werden. Der Arzt mit DV-System erhält dagegen lediglich ein Kartenterminal, das die Daten an den PC weitergibt.

Die DAV-Ausstattung der Ärzte hat mit und seid der Einführung der Versichertenkarte dramatisch zugenommen; ein Spitzenwert ist in Bayern mit 60% erreicht worden, der Bundesdurchschnitt lag zur Jahresmitte 1994 bei 42%.


2. Folgen für die Administration der Abrechnungsdaten

Ich möchte nun die Grundzäge darstellen, nach denen heute Patientendaten ausgetauscht werden und darlegen, welche Änderungen zu erwarten sind,

wenn zum einen die Versichertenkarte eingesetzt wird,
und zum anderen die Abrechnung mit den Krankenkassen nicht mehr über Berge von Papierbelegen, sondern über den Datenaustausch erfolgt.

Dieser Datenaustausch wird gegenwärtig nach den Vorgaben des Gesundheitsstrukturgesetzes in einem Projekt vorbereitet, dessen Umfang und Komplexität das Projekt Versichertenkarte bei weitem übertrifft.
2.1 Der Transfer von Abrechnungsdaten

Sehen wir uns zunächst den Transfer der Versichertendaten und der Abrechnungsdaten an:
Der Versicherte erhält von der Krankenkasse einen Datenträger mit seinen persönlichen Daten und den für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über seine Krankenversicherung. In der Arztpraxis werden diese Informationen in die Abrechnungsdaten - elektronisch oder durch Aufdruck auf Papierbelege - übernommen. Veranlaßt der Arzt weitere Leistungen, überträgt er die Daten auch auf die Verordnungen.

Die Arztpraxis gibt ihre Abrechnungsunterlagen weiter an die Kassenärztliche Vereinigung, die sie aufbereitet, zusammenfaßt, durch Statistiken ergänzt und an die Krankenkassen weiterleitet. Ebenso rechnen die anderen Leistungserbringer, die Apotheken, Physiotherapeuten, Sanitätshäuser und Krankenhäuser mit der Krankenkassen ab, im direkten Abrechnungsverkehr, oder indem sie sich eines Rechenzentrums bedienen.

Dieser traditionelle Transfer von Abrechnungsdaten wird im Prinzip weder durch die Versichertenkarte noch durch den Datenaustausch verändert. Es treten aber qualitative Veränderungen auf:

Die bisher oft notwendige Verifizierung der Leistungspflicht der Krankenkasse kann künftig auf die Ermittlung von Mißbrauchsfällen reduziert werden.
Es werden systematische Prüfungs- und Auswertungsmöglichkeiten geschaffen, die bei der Übermittlung von Papierbelegen nur mit hohem Aufwand und stichprobenweise möglich waren.

Der eigentliche qualitative Sprung liegt also nicht in der Verwendung der Versichertenkarte, sondern in der Ablösung der Papierbelege durch den Datenaustausch: Neben den rationalisierenden Effekten werden auch neue Nutzungspotentiale für die Abrechnungsdaten eröffnet.
Wir wollen uns daher im folgenden kurz die Frage behandeln, wie diese Abrechnungsdaten aussehen und welche Nutzungsmöglichkeiten den Krankenkassen durch den Gesetzgeber eingeräumt sind.

2.1.1 Abrechnung ärztlicher Behandlung

Für die Abrechnung der ärztlichen Behandlung regeln die Verträge folgenden Grundsatz:

Versichertenbezogene Datensätze enthalten keine medizinischen Daten; sie sind so aufgebaut, daß die Krankenkasse prüfen kann, ob sie die Kosten der Leistungen tragen muß und enthalten nur die zur Identifikation des Versicherten und seines Falles erforderlichen Informationen.
Medizinische Daten werden dagegen im sogenannten Einzelfallnachweis geliefert, hier aber ohne Bezug zum Versicherten. Diagnosen und medizinische Leistungen sind hier aufgeführt, um der Krankenkasse zu ermöglichen, sowohl die Fallkosten aufgrund der Leistungen zu prüfen, wie die Leistungsbegründung anhand der Diagnosen.

Die beiden Datensätze, die für jeden Behandlungsfall erstellt werden, sind in der Regel nicht miteinander zu verknüpfen. Die Krankenkassen haben lediglich die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen von den KVen die verknüpften Daten anzufordern, und zwar dann, wenn z.B. bei Unfällen die Behandlungskosten von einer anderen Versicherung getragen werden oder eine besondere Überprüfung des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
2.1.2 Abrechnung verordneter Leistungen

Bei der Abrechnung verordneter Leistungen, bei Arzneimitteln und bei Heil- und Hilfsmitteln ist dagegen eine derartige Trennung der Versichertendaten von den Leistungsdaten nicht vorgesehen. Die Verordnungen enthalten aber keine oder nur eine auf die verordnete Leistung bezogene Angabe zu Krankheit des Patienten.

Schließlich ist noch das Krankenhaus zu erwähnen, das versichertenbezogen mit Angabe der Diagnosen die Krankenhausaufnahme anzeigt, von der Kasse bestätigen läßt und abrechnet.Daraus ergibt sich die folgende Übersicht, welche medizinischen Daten versichertenbezogen den Krankenkassen aus dem Abrechnungsverkehr zur Verfügung stehen:

Diagnosen nur aus dem Krankenhaus
die Leistungen aus den Lieferungen von Arzneimitteln und Heil- und Hilfsmitteln; aus dem Krankenhaus sind die Operationen bekannt.

Dazu kommen aus den Meldungen, die von den Versicherten oder den Ärzten den Krankenkassen übersandt werden, die Informationen über Diagnose und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.


3. Nutzung der versichertenbezogenen Informationen in den Krankenkassen

Nun sind die Krankenkassen aber keineswegs frei in ihrer Entscheidung, wofür sie die verfügbaren Daten tatsächlich verwenden bzw. in welcher Weise sie zugänglich gemacht werden.
Auf dem Wege zum Datenaustausch im Rahmen der Abrechnung wurden die gesetzliche Regelungen präzisiert, um auch künftig sicherzustellen, daß die Verwendung personenbezogener Daten in den Krankenkassen auf das unabweisbar notwendige Maß begrenzt wird.
§ 284 SGB V regelt die Grundsätze der Verwendung personenbezogener Daten bei den Krankenkassen:

Sie dürfen personenbezogene Daten über ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen nur erheben und erfassen, soweit dies für - im einzelnen genannte - gesetzlichen Aufgaben zulässig ist.
Sie dürfen die rechtmäßig erhobenen und erfaßten Daten nur in dem Umfang verwenden, der für die Erfüllung der einzelnen Aufgabe jeweils
erforderlich ist.
Sie dürfen die Daten der verschiedenen Leistungsbereiche nur verknüpfen, soweit dies für die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte nach Stichproben erforderlich ist (§ 297 SGB V).
Sie müssen die Daten löschen, sobald die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erfüllt sind, spätestens zwei Jahre nach dem Leistungszeitraum.

Damit sind die Rahmenbedingungen beschrieben, die für den Datenaustausch zwischen den Einrichtungen der medizinischen Versorgung und den Krankenkassen und für die Datenverwendung in den Krankenkassen gelten. Diese Rahmenbedingungen verhindern, daß die Gesundheitsverwaltungen außerhalb ihres gesetzlichen Auftrags Informationssysteme zur gesundheitlichen Lage und Versorgung ihrer Versicherten aufbauen können.

Die Sorge, Versichertenkarte und Datenaustausch würden es erlauben, jedem Versicherten das Abbild seiner medizinischen Versorgung zuzuordnen und so aus ihm einen gläsernen Patienten zu machen, ist also unbegründet.
Offensichtlich gilt dieses Argument auch nicht einer große Sorge der Versicherten, denn die positive Einstellung der Versicherten, welche die Versichertenkarte in Weimar und Böblingen schon erproben konnten, liegt zwischen 82 und 90%, abgelehnt wird die Karte nur von 4%. Und dies gilt, obwohl ein Viertel der Befragten, konkret dazu befragt, Mißbrauchsmöglichkeiten, die nicht näher bezeichnet sind, nicht ausschließt.


4. Transfer von Patientendaten zwischen den Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Wir haben bisher nur den Datentransfer zwischen den Einrichtungen der medizinischen Versorgung und den Krankenkassen betrachtet. Lassen sie uns noch einen kurzen Blick darauf werfen, was zwischen diesen Einrichtungen als Transfer von Patientendaten geschieht und wie er durch die neuen Techniken beeinflußt wird.
Verordnet der Arzt Leistungen, so benennt er sie auf den Verordnungsblättern für Arzneimittel und Hilfsmittel. Gegenüber dem Krankenhaus muß er die Einweisung durch eine Diagnose oder den besonderen Behandlungsbedarf begründen.

Der Informationstransfer für Verordnungen wird ausschließlich vom Arzt gesteuert, und hier wird durch die Versichertenkarte auch keine Änderung eintreten.
Ganz anders ist es jedoch bei der Inanspruchnahme mehrerer Ärzte, gleichzeitig oder in zeitlicher Folge. Hier kommt künftig der Steuerung des Informationstransfers durch den Patienten eine sehr viel höhere Bedeutung zu, da jetzt die Versichertenkarte den direkten Zugang zum Facharzt ermöglicht, während früher in der Regel ein Überweisungsschein notwendig war.

Der Patient hat graduell einen Gewinn an Freiheit gegenüber dem alten Krankenscheinsystem. Offen ist allerdings, inwieweit er diese Freiheit im medizinischen Sinne zweckmäßig nutzt. Zweckmäßig wäre es dann, wenn der Patient überall dort, wo ein Austausch medizinischer Informationen zwischen den beteiligten Ärzten seine Behandlung fördert, Überweisungen nutzt und für den direkten Zugang zum Facharzt seine Karte dort verwendet, wo ein Datentransfer unnötig ist.

Dieser neue Bewegungsspielraum des Patienten hat die Ärzte zunächst verunsichert und wenn die ursprünglich häufigen Artikel zu diesem Problem auch aus der ärztlichen Standespresse verschwunden sind, wird in der allgemeinen Presse noch immer darüber geschrieben. In der Polemik um diese Argumentation haben sich inzwischen die neudeutschen Vokabeln vom "Doktor-Shopping" und "Doktor-Hopping" gebildet, die den übermäßig anspruchsvollen und verantwortungslosen Inhaber einer Versichertenkarte geißeln sollen.
Die wissenschaftliche Begleitung der Einführung der Versichertenkarte hat die Befürchtungen widerlegt. Es zeigte sich, daß sich die Patienten ganz rational verhalten und auch die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung nicht gefährden.


5. Perspektiven für Kartenanwendungen im Gesundheitswesen

Wir haben nun noch eine - wenngleich kurze - Gelegenheit, über Perspektiven von Kartenanwendungen im Gesundheitswesen zu sprechen. Dabei beschränken wir uns aber auf ihre Funktion, den Transfer von Patientendaten zu steuern. Ich unterstelle dabei folgende Bedingungen:

Inhaber der Karte ist der Patient selbst, er steuert also auch den Transfer seiner Daten;
Es soll ein Datentransfer zwischen medizinischen Einrichtungen erfolgen, der aber nicht durch Datenverbund irgendeiner Art realisiert werden soll.
Die Karte ändert die Informationsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den medizinischen Einrichtungen qualitativ nicht, sie fördert aber ggf. ihre Rationalisierung.

Ich sehe dafür drei Typen von Kartenanwendungen, die im Gesundheitswesen eine Rolle spielen werden:
5.1 Die Verordnungskarte

Diese Anwendung steht an der Grenze zwischen Administration und Medizin:

Auf dieser Anwendung speichert der Arzt seine Verordnung, die der Apotheke ermöglicht, die Ware auszuliefern, das Warenbewirtschaftungssystem zu füttern und die Abrechnung zu erledigen. Auch bei anderen Einrichtungen, z.B. der Krankengymnastin kann damit der Datensatz für die Kassenabrechnung erzeugt werden.
Auf ihr speichert der Arzt auch den Überweisungsauftrag und die damit verbundenen Informationen über den Patienten.
Der Arzt, an den überwiesen wird, kann darauf auch den Arztbrief an den Überweiser speichern.
In jedem Fall trägt die Anwendung nur aktuelle Daten, die vom Arzt oder von der Apotheke gelöscht werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben.

5.2 Die medizinische Notfallkarte:

Diese Anwendung enthält Basisdaten zu Gesundheitszustand und -risiken und Sozialdaten, die für eine medizinische Erst- oder Notfallversorgung von Bedeutung sind.
Sie kann auch einen Hinweis auf einen Arzt enthalten, bei dem weitere medizinische Informationen aus der aktuellen Behandlung angefordert werden können.
Die Daten werden langfristig gespeichert und aktualisiert.


5.3 Die Patientenkarte

Diese Anwendung enthält Informationen zu Diagnosen, Befunden und zur medizinischen Behandlung

für Risikopatienten,
bei denen eine Behandlung durch mehrere Einrichtungen notwendig oder wahrscheinlich ist,
für den aktuellen Bedarf.

(Beipiele: onkologische Nachsorge, Diabetes)

Die Anwendung verliert ihre Funktion, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und ggf. eine Information darüber auf die medizinischen Basisdaten einer Notfallkarte reduziert werden kann.
Für die Patientenkarte sind verschiedene Varianten denkbar: Eine Variante ist z.B. eine Anwendung für die Dokumentation der Medikation, wie sie gegenwärtig von der Apothekerschaft diskutiert wird.

Sie speichert für einen begrenzten Zeitraum die über Verordnungen und in Selbstmedikation erworbenen Medikamente und gibt Apotheker und Ärzten die Möglichkeit, vor medizinische bedenklicher oder unwirtschaftlicher Medikation zu warnen, wenn z.B. Ärzte verschiedener Fachrichtung gleichzeitig in Anspruch genommen werden, die untereinander aber nicht kommunizieren.

Eine weitere Variante ist eine Karte, die selbst keine medizinischen Daten enthält, sondern nur Hinweise auf Stellen, an denen solche Daten gespeichert sind. Dies ist eine sehr bedenkenswerte Lösung.
Denn es ist ein schwerwiegendes Problem, daß medizinische Befunddaten, die auf eine Karte gespeichert werden, ihres Kontextes beraubt sind und ihre Bewertung kaum gegen eine auch falsche Interpretation gesichert werden kann.
Anstelle der generalisierten Information durch die medizinische Dokumentation auf einer Karte tritt, wenn die Information aufgrund des Verweises in der Patientenkarte angefordert wird, wie beim traditionellen Arztbrief wieder eine gerichtete Information, in der auch der Kontextbezug leichter mitgeliefert werden kann.

In allen drei Fällen dient das Kartensystem dazu, den Transfer von Patientendaten zwischen den medizinischen Einrichtungen entweder mit einer ökonomischen Zielsetzung zu rationalisieren, wie bei der Verordnungskarte, oder ihn qualitativ zu verbessern, wie bei der Notfall- und der Patientenkarte.
Mit der Kartentechnik sehe ich die Chance, daß diese ökonomischen und qualitativen Vorteile genutzt werden können, ohne daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten ausgehöhlt wird. Diese Gefahr aber würde drohen, wenn an die Stelle der Kartentechnik der Datenverbund treten würde. Denn das ist - ungeachtet der technischen Möglichkeiten - dann ja wohl Illusion, daß auch in Datennetzen der Transfer von Patientendaten noch durch den Patienten selbst gesteuert werden könnte.

Für diese Verfahren sind aber selbstverständlich andere Kartentechniken einzusetzen als für die Versichertenkarte. An die Stelle des einfachen Speicherchips muß ein Microcontroller treten, der den Karteninhalt vor unbefugtem Zugriff und vor Verfälschung des Speicherinhalts schützt. Der Speicherbedarf ist wesentlich größer; sollen auch Bilddaten gespeichert werden, wird ein optischer Speicher erforderlich.

In diesem Zusammenhang wird dann auch noch ein weiterer Kartentyp erforderlich, die Professional Card, mit der sich der Berechtigte der Patientenkarte gegenüber ausweist und die darüber hinaus kryptografische Funktionen z.B. für die digitale Signatur zur Absicherung der Integrität des Karteninhalts und zum Quellennachweis für einzelne Bestandteile des Inhalts aufweisen sollte.
In dieser Hinsicht ist derzeit vieles in der Diskussion. Nach meinem Eindruck herrscht in der Industrie noch der Trend vor, für eine verfügbare Technik nach einer Anwendung zu suchen. Eine umsetzungsfähige Definition von Aufgaben im Gesundheitswesen, für welche die neue Kartentechnik wirklich hilfreich und ökonomisch sein kann, steht dagegen noch am Anfang.